RR - Radelnder Rechtsanwalt
- Interessenvertretung für Radfahrende

Radwegbenutzungspflicht

Wo dürfen sich Radfahrende überhaupt im Verkehr bewegen?

Grundsätzlich besteht nach § 2 StVO die Verpflichtung, dass Fahrzeuge die Fahrbahnen zu benutzen haben. Fahrbahn ist hierbei der für den Fahrzeugverkehr bestimmter Teil der Straße, der durch seine Bauweise oder Trennlinien begrenzt wird. Eine Fahrbahn kann mehrere Fahrspuren aufweisen. 

Damit sind Fahrräder grundsätzlich genau wie Kraftfahrzeuge auf der Straße zu führen.

Sonderwege

Allerdings kann die Straßenverkehrsbehörde entscheiden, dass bestimmte Teile der Fahrbahn exklusiv von einzelnen Verkehrsteilnehmern benutzt werden (müssen). Man spricht dann von Sonderwegen.

Radwege sind solche Sonderwege, die ausschließlich Radfahrenden zugeordnet sind. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen diese Wege nicht nutzen. 

Wird die Benutzungspflicht dieser Sonderwege angeordnet, dürfen allerdings die übrigen Fahrbahnen nicht mehr mit dem Fahrrad befahren werden, § 2 Abs.(4) Satz 2 StVO.

Beschilderung

Die Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde wird durch Beschilderung kundgegeben. Folgende Schilder ordnen eine verbindliche, zwingende Radwegbenutzungspflicht an:

Zeichen 237 - Radweg

1. Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).
2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.
3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Radverkehr Rücksicht nehmen und der andere Fahrzeugverkehr muss erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen.


Zeichen 240 - Gemeinsamer Geh- und Radweg



1. Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).
2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.
3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemeinsamen Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgänger- und Radverkehr Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss der Fahrverkehr die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen.



Zeichen 241 - Getrennter Geh- und Radweg


1. Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg des getrennten Rad- und Gehwegs benutzen (Radwegbenutzungspflicht).
2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.
3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines getrennten Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, darf diese nur den für den Radverkehr bestimmten Teil des getrennten Geh- und Radwegs befahren.
4. Die andere Verkehrsart muss auf den Radverkehr Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss anderer Fahrzeugverkehr die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen.

Straßenverkehrsbehörde regelt die Aufstellung

Die Straßenverkehrsbehörde prüft, ob die Umgebung geeignet ist, einen benutzungspflichtigen Radweg anzuordnen. Hierbei wird zwischen zwei Arten unterschieden, 

einem Radfahrstreifen und 


einem baulich angelegten Radweg. 


Zur Anordnung muss der Radweg ausreichend breit, befestigt und einschließlich einem Sicherheitsraum frei von Hindernissen sein.

Sonderweg - Gehwege & Kinder

Auf Gehwegen dürfen Fahrräder grundsätzlich nicht fahren, wohl aber geschoben werden. Lediglich Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen auf dem Gehweg fahren und dürfen hierbei von einem Aufsichtspflichtigen begleitet werden. Allerdings ist peinlichst darauf zu achten, dass Fußgänger hierbei nicht gefährdet werden. Ist ein baulich abgetrennter Radweg vorhanden, dürfen Kinder auch diesen nutzen.

Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen den Gehweg nutzen, können aber auch auf Straße oder Radweg fahren.